ine Schadensersatzklage wegen eines Verkehrsunfalls ist eine zivilrechtliche Klage, die von geschädigten Personen gegen die für den Unfall verantwortlichen Personen erhoben wird, um sowohl materielle als auch immaterielle Schäden auszugleichen, die bei einem Unfall mit mindestens einem motorisierten Fahrzeug entstanden sind – etwa durch Tod, Verletzung oder Schäden an Vermögenswerten Dritter wie Häusern, Fahrzeugen oder Grundstücken.
In der Praxis umfasst der Begriff „Verkehrsunfallschadensersatz“ sowohl körperliche Schäden (z. B. Verletzungen) als auch Schäden am Vermögen (z. B. zerstörtes Fahrzeug).
Rechtsgrundlage der Schadensersatzklage bei Verkehrsunfällen
Die rechtliche Grundlage solcher Klagen ist, dass ein Verkehrsunfall als unerlaubte Handlung gilt (Art. 49 des Obligationenrechts/Türkischen Schuldrechtsgesetzes). Diese Einordnung als unerlaubte Handlung hat rechtliche Auswirkungen auf viele Aspekte wie Verjährungsfristen, Zuständigkeit des Gerichts oder die Höhe des Schadensersatzes.
In diesem Beitrag werden Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen umfassend behandelt.
Welche Verjährungsfristen gelten bei einer Schadensersatzklage wegen eines Verkehrsunfalls?
Bevor eine Klage erhoben wird, ist es besonders wichtig, darauf zu achten, wann die Verjährungsfrist beginnt und endet. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat – also mit der Begehung der unerlaubten Handlung.
Es gelten zwei verschiedene Verjährungsfristen, wobei jeweils die für den Kläger günstigere anzuwenden ist:
Ordentliche Verjährungsfrist:
Nach Art. 109 des Straßenverkehrsgesetzes (KTK) beträgt die Verjährungsfrist:
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2 Jahre ab dem Tag, an dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt,
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höchstens jedoch 10 Jahre ab dem Tag des schädigenden Ereignisses – unabhängig davon, wann der Schaden bekannt wurde.
Beispiel: Wenn sich ein tödlicher Verkehrsunfall am 01.01.2017 ereignet und die Hinterbliebenen erst am 01.09.2018 vom Schädiger erfahren, endet die Frist am 01.09.2020. Danach kann keine Klage mehr erhoben werden.
Verjährung nach Strafrecht:
Wurde durch den Unfall eine Straftat begangen, gilt auch die strafrechtliche Verjährung (KTK Art. 109/2). Bei einem Unfall mit Verletzungen kommt der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, bei einem tödlichen Unfall fahrlässige Tötung in Betracht.
Solange das Strafverfahren andauert, kann auch eine Schadensersatzklage erhoben werden, unabhängig davon, ob die zivilrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Wer kann eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall erheben?
Bei Verletzungen:
Die verletzte Person selbst kann eine Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz erheben:
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Materieller Schadensersatz: z. B. Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit.
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Immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld): wegen seelischer und körperlicher Leiden.
Bei schweren Verletzungen:
Nahe Angehörige (Eltern, Ehepartner, Kinder, Verlobte) der verletzten Person können bei schweren körperlichen Verletzungen ebenfalls immateriellen Schadensersatz verlangen (Art. 56 des Türkischen Obligationenrechts).
Schwere Verletzungen werden durch die Rechtsprechung (Yargıtay) z. B. bei Verlust eines Körperteils oder lebenswichtiger Funktionen angenommen – etwa bei Verlust eines Auges oder einer Gliedmaße.
Bei Todesfällen:
Alle Personen, die vom Verstorbenen zu Lebzeiten wirtschaftlich unterstützt wurden, können materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangen.
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War der Verstorbene verheiratet, wird davon ausgegangen, dass Ehepartner und Kinder unterstützt wurden.
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War er ledig, gilt dies für die Eltern.
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Andere Angehörige (z. B. Onkel, Tante, Verlobte) müssen beweisen, dass sie tatsächlich Unterstützung erhielten.
Gegen wen kann eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall erhoben werden?
Da Verkehrsunfälle als unerlaubte Handlung gelten, richtet sich die Klage grundsätzlich gegen die Verantwortlichen dieser Handlung. Es können jedoch auch weitere Personen haften:
1. Fahrzeugführer:
Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs kann direkt verklagt werden (Art. 49 OR).
2. Fahrzeugeigentümer:
Nach Art. 3 KTK wird der Fahrzeugeigentümer im Regelfall als Halter angesehen und haftet entsprechend (Art. 85/1 KTK).
3. Halter des Fahrzeugs:
Der Halter haftet ebenfalls für alle Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Wer im Fahrzeugregister als Eigentümer eingetragen ist, gilt auch als Halter. Der Eigentümer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass:
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er keine tatsächliche Kontrolle über das Fahrzeug hatte,
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ein anderer die laufenden Kosten trägt oder
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der wirtschaftliche Nutzen jemand anderem zusteht.
Wird das Fahrzeug im Namen eines Unternehmens oder unter dessen Verantwortung betrieben (z. B. bei Linienbussen), haftet ebenfalls dieses Unternehmen als Halter (siehe Entscheidung HGK 2015/2890).
4. Versicherungsgesellschaft:
Die Versicherungsgesellschaft, bei der das Fahrzeug versichert ist – entweder über die Pflichtversicherung (Verkehrshaftpflichtversicherung) oder über eine freiwillige Haftpflichtversicherung (Kasko) –, haftet im Umfang des Versicherungsschutzes (Art. 91 KTK).
Gemäß den allgemeinen Bedingungen der Pflichtversicherung (Abschnitt A-1) haftet der Versicherer bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen – etwa Tod, Körperverletzung oder Sachschäden.
